Allgemeine Geschäftsbedingungen HeLIHOPP GmbH

 

Stand April 2008


Präambel

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der „Helihopp GmbH“ im sind Bestandteil eines jeden Angebotes und eines jeden Vertrages, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Etwaige anders lautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, es sei den sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1b. Lieferangebote

 
Die Angaben der Produktbeschreibung sind dann verbindlich wenn diese vom Verwender, etwa nach Kundenvorgabe, zugesichert werden oder für die es genaue Spezifikationen gibt, wie beispielsweise DIN. Existiert keine ausdrückliche Vereinbarung oder Spezifikation, sind die Angaben zu den Artikeln aus dem Lieferprogramm unverbindlich. Technische Änderungen, wie auch etwa Materialänderungen behalten wir uns vor, die keine Wertminderung der angebotenen Artikel darstellen.

Maßangaben wie Materialstärken, Längenmaße oder Gewichte sind ca.-Angaben. Aufgrund der Produktionsprozesse, auf welche die „Helihopp GmbH“ keinen Einfluß hat, können die Abweichungen hier von bis zu 5 % betragen.

 
2. Auftragserteilung

 Aufträge des Bestellers müssen in schriftlicher Form an die „Helihopp GmbH“ übermittelt werden und gelten nur dann als anerkannt, wenn sie von der „Helihopp GmbH“ schriftlich bestätigt werden.

Vereinbarungen mit Vertretern bzw. Repräsentanten bzw. sonstige Vereinbarungen mit dem Besteller, die rechtlich verbindliche Zusagen bzw. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die „ Helihopp GmbH“.

3. Wartungs- und Pflegearbeiten, Mietnutzung

Alle Arbeiten der „Helihopp GmbH“ werden, sofern keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden, zu nachfolgenden Sätzen abzurechnen:

Reisekosten zum Einsatzort und zurück werden bei Pkw-Fahrten mit € 0,5 (0,65 € beim Einsatz von Anhänger) pro Kilometer berechnet. Erforderliche Zug oder Flugreisen (Economy oder vergleichbare Klasse) werden nach getätigtem Aufwand abgerechnet. Für  Arbeitsstunden werden ab € 15,00 bis 75 € pro Stunde berechnet. Vorbenannter Stundensatz erhöht sich bei Nachtarbeit (22:00 Uhr bis 8:00 Uhr) und Wochenenden um 30 %. Angebrochene Arbeitsstunden werden mindestens mit einer ¼ Stunde abgerechnet.

Für den Einsatzort Deutschland gilt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, eine Verpflegungspauschale in Höhe von € 35,00 pro Tag.

 4.a Abwicklungs- und Lieferzeiten

Vereinbarte Fristen sind für die  „Helihopp GmbH“ nur dann verbindlich wenn alle zur Leistungserfüllung erforderlichen Unterlagen, Daten (eps Datei), behördlichen Genehmigungen, Versicherungsnachweise, Anzahlungen etc. rechzeitig  zur Verfügung gestellt wurden.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt gelten die gesetzte Fristen als eingehalten, wenn die „Helihopp GmbH“ bis zu ihrem Ablauf die Leistungsbereitschaft angezeigt hat.

Die „Helihopp GmbH“ ist zur Vor - und Teillieferung berechtigt.

Eine an sich berechtigte, einer nach Fristsetzung folgende Rücktrittserklärung des Bestellers, bleibt ohne Wirkung auf die erfolgten Teil- und Vorlieferungen.

 4.b  Dienstleistungen und Vermietung im Rahmen von Events.

Die Outdoor Dienstleistungen sind wind- und witterungsabhängig. Sollte aufgrund von Wind- oder Witterungseinflüssen die angebotene Dienstleistung zu einem vereinbarten Termin nicht (vollständig) durchgeführt werden können, so entfällt die Verpflichtung der HeLIHOPP GmbH die Dienstleistung für diesen konkreten Termin durchzuführen. Die Entscheidung darüber, ob die Dienstleistung weiter durchgeführt werden kann oder nicht, obliegt allein der pflichtgemäßen Beurteilung durch die HeLIHOPP GmbH und deren Mitarbeiter. Die bis zum Abbruch der Durchführung geleisteten Arbeiten sind in einem solchen Fall vom Auftraggeber zu vergüten.

Ist von der „Helihopp GmbH bereits die gesamten Vorbereitungen abgeschlossen worden, ist dennoch der gesamte für die Leistung vereinbarte Betrag zu entrichten.

 Ist vertraglich nichts anderes bestimmt, sorgt bei Auf- und Abbau von Ballons die Eigentum des Bestellers sind, der Besteller für alle notwendigen behördlichen Genehmigungs- und Versicherungsauflagen.

 4. c Nachtveranstaltung  und mehrtägige Veranstaltungen.

Ist vertraglich nichts anderes bestimmt, sorgt der Besteller bei Outdoor Nachtevents  oder bei Outdoor Tagesevents die mehrere Tage in folge dauern, für die Überwachung der von der Helihopp vermieteten Produkte (u.a. Ballone, Displays oder Zeppeline...).

 5. Erfüllungsort

 Ist vertraglich nichts anderes bestimmt, so sind vorzunehmende Lieferungen als „Ab Werk“ vereinbart. Ist dies der Fall, wird auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers eine Auslieferung vorgenommen, wobei Versand und Versandart ausschließlich durch die „Helihopp GmbH“ bestimmt werden.

 6. Rechnungslegung und Zahlungsbedingung

 Die vereinbarten Preise gelten „Ab Werk“, ausschließlich Montage, Lieferung oder Versand, sofern nicht anders vereinbart. Von dem Besteller abgeforderte Anpassungen, Installationen, Service oder sonstige Dienstleistungen sind gesondert nach den vorliegend genannten Sätzen zu vergüten.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der „Helihopp GmbH“ nicht enthalten und wird am Tage der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

Mangels besonderer Vereinbarungen hat die Zahlung des Gesamtpreises einschließlich Mehrwertsteuer ohne Abzüge auf das von der „Helihopp GmbH“ benannte Konto wie folgt zu erfolgen:

50 % bei Auftragserteilung die verbleibenden 50 % werden bei Vornahme der Leistung oder Lieferung, bei Eventveranstaltung im Zeitpunkt der Abnahme fällig.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die „Helihopp GmbH“ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines entstandenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Die Geltendmachung von Gegenforderungen durch Aufrechnung und/oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist unzulässig. Eine Aufrechnung bzw. das Zurückbehalten von Zahlungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern dem Besteller nicht eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenforderung zusteht.

 
Die „Helihopp GmbH“ ist jederzeit, auch nach Auftragsannahme berechtigt, die vereinbarte Leistung bzw. Lieferung zu verweigern, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder wenn der „Helihopp GmbH“ Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers bekannt werden, wodurch deren Forderungen nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen oder, wenn Gefahr besteht, das durch den Inhalt des an die „Helihopp GmbH“ übergebenen Materials

ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Grundsätze der öffentlichen Moral und Sittlichkeit herbeigeführt werden können.

Die „Helihopp GmbH“ ist bei Überschreitung von gesetzten Nachfristen durch den Besteller berechtigt, alle vereinbarten Zahlungsziele auch für alle laufende Akzepte außer Kraft zu setzten und die Forderung sofort fällig zu stellen.

7. Gewährleistung

Der Besteller hat das empfangene Produkt unverzüglich auf Mängel, Beschaffenheit und Schäden zu untersuchen. Es gelten die Vorschriften des HGB, soweit hier nichts anderes ausgeführt ist. Mängel sind unverzüglich und schriftlich gegenüber der „Helihopp GmbH“ anzuzeigen. Hierbei gilt eine Ausschlussfrist von 8 Tagen für allgemeine und von einem Jahr für verdeckte Mängel, jeweils gerechnet ab dem Erhalt der Lieferung. Spätere Mängelrügen schließen Gewährleistungsansprüche aus.

Unter Beachtung des Vorgenannten ist bei jeder Anzeige anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Lieferung bemerkt wurden. Die „Helihopp GmbH“ ist berechtigt, die gerügten Mängel durch eigene Mitarbeiter zu prüfen. Auf Anforderung der „Helihopp GmbH“ ist die beanstandete Lieferung zu Überprüfungszwecken zur Verfügung zu stellen.

Soweit gesetzlich zulässig ist eine Haftung für unerhebliche Mängel ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die „Helihopp GmbH“ für Mängel der gelieferten Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Ist das Produkt mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann die „Helihopp GmbH“ nach Ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Produkt herstellen.

Im Falle der Beseitigung des Mangels ist die „Helihopp GmbH“ verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die „Helihopp GmbH“ zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die die „Helihopp GmbH“ zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Stellt die „Helihopp GmbH“ einen neuen Leistungsgegenstand her, so kann sie vom Besteller Rückgewähr der mangelhaften Ware verlangen.

8. Ersatzansprüche


Die „Helihopp GmbH“ haftet grundsätzlich nur im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen und soweit zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Alle darüber hinausgehenden Forderungen des Bestellers einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nacherfüllung aufgrund einer vertragswesentlichen Pflichtverletzung durch die „Helihopp GmbH“ sind der Höhe nach auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt, soweit die „Helihopp GmbH“ keine Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Zur Absicherung möglicher Schadensersatzansprüche wird die „Helihopp GmbH“ entsprechenden Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden vorhalten.

Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der „Helihopp GmbH“ oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der „Helihopp GmbH“ beruhen.

Unter Beachtung des Vorgenannten ist im Falle des Vorliegens eines Gattungskaufs eine verschuldensunabhängige Haftung für die Mangelfreiheit der Ware ausgeschlossen.

Eine Gewährleistung erfolgt nicht bei unsachgemäßer Anwendung, fehlerhafter Installation, falscher Bedienung und Nichtbeachtung aller einschlägigen Vorschriften durch den Besteller.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Lieferung, bei Werkvertragsleistungen gerechnet ab Abnahme. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8 a. Haftung für Lieferverzögerungen

Für Lieferverzögerungen, welche die „Helihopp GmbH“ nicht unmittelbar zu vertreten hat, haftet die „Helihopp GmbH“ nicht. Hierunter Fallen Verzögerungen, die etwa durch Lieferverzögerungen seitens der Lieferanten der „Helihopp GmbH“ entstehen und sich auch auf die Helihopp „GmbH“ auswirken. Hierzu gehören ebenfalls Streiks und sonstige Ereignisse, auf welche die „Helihopp GmbH“ keinen Einfluß hat.

9. Eigentumsvorbehalt

Die „Helihopp GmbH“ behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der „Helihopp GmbH“ und dem Besteller vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in einem Kontokorrent, die laufende Rechnungslegung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die „Helihopp GmbH“ zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, nachdem die „Helihopp GmbH“ vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Über die Zahlungsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller die „Helihopp GmbH“ unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller tritt die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung, bzgl. der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen schon jetzt bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) an die „Helihopp GmbH“ ab; die „Helihopp GmbH“ nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der „Helihopp GmbH“ ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der „Helihopp GmbH“ nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Ist aber dies der Fall, so hat der Besteller der „Helihopp GmbH“ die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und die zum Einzuge erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen der „Helihopp GmbH“ auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren, die der „Helihopp GmbH“ nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen der „Helihopp GmbH“ und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) als abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so gilt die „Helihopp GmbH“ als Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, so erwirbt die „Helihopp GmbH“ an der dabei entstehenden neuen Sache anteilmäßiges Miteigentum. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an einer neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilgemäß Miteigentum an der neuen Sache einräumt.

Die „Helihopp GmbH“ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der „Helihopp GmbH“.

10. Lizenzrechte, Copyright, Autorenrechte, sonstige Rechte
Sofern für die Herstellung des Leistungsgegenstandes erforderlich oder auf Abforderung durch die "Helihopp GmbH" stellt der Besteller der "Helihopp GmbH" die im Einzelfall notwendigen, Datensätze oder sonstigen Aufzeichnungen zur Verfügung. Der Besteller erklärt, sämtliche diesbezüglichen Rechte zu besitzen und leistet Gewähr dafür, dass sämtliche anfallenden Copyright- oder sonstige Gebühren an die zuständigen Stellen abgeführt werden und jedenfalls die "Helihopp GmbH" damit in keiner Weise in Anspruch genommen wird. Der Besteller hält die "Helihopp GmbH" diesbezüglich in jeder Richtung schadlos und klaglos, insbesondere für jedwede Forderung Dritter inklusive Forderungen von Copyright- und ähnlichen Organisationen sowie etwaigen Anwalts- und Gerichtskosten, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von derartigen Rechten ergeben. Diese Schadloshaltung bezieht sich auch auf eventuell aufgelaufene Arbeits- und Produktionskosten der "Helihopp GmbH".

11. Sonstiges

a.
Der Besteller hat der „Helihopp GmbH“ alle erforderlichen Unterlagen, Datensätze etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die für die Auftragserfüllung erforderlich sind. Sind für die erfolgreiche Durchführung von Aufträgen Genehmigungen, etwa von Behörden erforderlich, ist der Auftraggeber selbst für die rechtzeitige Einholung der Genehmigungen verantwortlich; soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.

b.
Liefert der Besteller der „Helihopp GmbH“ Material, welches nicht direkt in den erforderlichen Arbeitsablauf eingebunden werden kann, obliegt es der „Helihopp GmbH“, dass Material zu Lasten und auf Kosten des Kunden zu ergänzen, zu verbessern oder zurückzusenden. Es wird ein Stundensatz von 60 € berechnet.
c.
Der Besteller erklärt sich einverstanden, dass die HeLIHOPP GmbH die von Ihr für den Besteller gefertigten Produkte fotografiert und diese Bilder als Produktionsbeispiel auf den HeLIHOPP Internetseiten veröffentlicht.. Sollte der Besteller mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sein ist  dies schriftlich bei Auftragsbestätigung zu melden.
d.
Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand München vereinbart. Es findet das Rechts der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Insbesondere wird die Anwendung des UN-Übereinkommens der Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausgeschlossen. Die vereinbarte Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Besteller nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber der „Helihopp GmbH“ vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht am Firmensitz der „Helihopp GmbH“ vorzubringen. Die „Helihopp GmbH“ ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor einem anderen aufgrund in- oder ausländischem Rechts zuständigem Gericht zu erheben.

 
Sämtliche Zusatzvereinbarungen bzw. Informationen und Reklamationen müssen schriftlich erfolgen und sind zu richten an:


HeLIHOPP GmbH
Bad Straße 33
D-82515 Wolfratshausen.

AGBs herunterladen (PDF, 40kb)